Mit dem Begriff Bauleitplanung werden die Planungen von Städten und Gemeinden bezeichnet, die eine planungsrechtliche Voraussetzung für bauliche oder sonstige Vorhaben schaffen. Dies sind im Einzelnen:
Städtebauliche Planungen werden – soweit erforderlich – in Kooperation mit Fachplanern, z.B. aus dem Bereich der Grünplanung und Verkehrsplanung, angeboten.
Flächennutzungsplan
Die so genannte vorbereitende Bauleitplanung, der Flächennutzungsplan (FNP), umfasst das gesamte Gemeindegebiet und stellt die beabsichtigte städtebauliche und landschaftliche Entwicklung dar, in dem er die vorhandene oder beabsichtigte Art der Bodennutzung aufzeigt. Ein Flächennutzungsplan wird in Zeitintervallen von mehreren Jahren von den Gemeinden neu aufgestellt und durch Änderungen nach rechtlichen Erfordernissen an die aktuelle Entwicklung angepasst (FNP-Änderung).
Im Gegensatz zum Bebauungsplan entfalten die Regelungen des Flächennutzungsplanes nur für die Kommunen eine rechtliche Bindungswirkung, da der Bebauungsplan aus dem FNP zu entwickeln ist. Da der Flächennutzungsplan nur der Übersicht dient sind seine Darstellungen zumeist nicht parzellenscharf und müssen über einen Bebauungsplan detailliert werden.
Bebauungsplan
Der verbindliche Bauleitplan, der Bebauungsplan (B-Plan), bezieht sich immer auf ein genau festgelegtes Gebiet, dem so genannten Geltungsbereich. Man spricht von einem Angebotsplan, da er einen allgemeinverbindlichen Rahmen für Vorhaben vorgibt. Innerhalb dieses Rahmens ist zulässig, was den Vorgaben nicht widerspricht. Rechtsgrundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB). Ein qualifizierter Bebauungsplan enthält mindestens Festlegungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Fehlen eine oder mehrere dieser Festlegungen, so spricht man von einem einfachen Bebauungsplan. Bei diesem richtet sich die Regelung der fehlenden Angaben nach der Eigenart der näheren Umgebung, der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Die Festsetzungen eines Bebbauungsplanes regeln verbindlich, was auf einer Fläche innerhalb seines Geltungsbereiches zulässig ist und was nicht. Im Bebauungsplan sind für den Hausbau unter anderem Geschossflächen- und Grundflächenzahl, Anzahl der gestatteten Vollgeschosse und die Bauweise, aber auch Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefe festgelegt. Er wird vom Rat einer Gemeinde als Satzung beschlossen und stellt somit eine allgemein verbindliche Rechtsnorm dar. Diese Satzung besteht aus einem ausführlichen Textteil, der Begründung, die alle Festsetzungen des Bebauungsplans genau erläutert und einer Planzeichnung, der eigentlichen Rechtsnorm, in der die Festsetzungen textlich und graphisch aufgeführt werden.
Bebauungspläne der Innenentwicklung
Es handelt sich um Planungen, mit denen vor allem das Ziel verfolgt wird, die Innenentwicklung von Städten und Gemeinden durch eine Beschleunigung des Bau- und Planungsrechts zu vereinfachen. Als Bebauungspläne der Innenentwicklung soll auf diese Weise gezielt dazu beigetragen werden, die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zu vermindern und wichtige Investitionsvorhaben zu erleichtern. Rechtsgrundlage ist der Ende 2006 neu geschaffene § 13 a BauGB.
Bis Ende 2019 ermöglicht der Bebauungsplan nach § 13 b BauGB ein Verfahren für eine Abrundung städtebaulicher Ortsrandlagen im Außenbereich, bei dem auf einen Umweltbericht verzichtet werden kann.
Städtebauliche Satzungen
Neben den Bebauungsplänen gibt es noch weitere städtebauliche Satzungen, um die planungsrechtliche Grundlage für (Bau)vorhaben zu schaffen:
Klarstellungssatzung | Die Gemeinde kann nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB durch Satzung die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegen. |
Entwicklungssatzung | Durch die Entwicklungssatzung kann die Gemeinde nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im wirksamen Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. |
Ergänzungssatzung | Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB ermöglicht die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. |
Die Außenbereichssatzung
Für bebaute Bereiche (z. B. Splittersiedlungen) im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann die Gemeinde gemäß § 35 Abs. 6 BauGB bestimmen, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben (innerhalb der Siedlung) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
Vorhaben- und Erschließungsplan
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ersetzt das Bebauungsplanverfahren und dient der Durchführung von konkreten Bauvorhaben und von Erschließungsmaßnahmen. Er wird nach § 12 des BauGB geregelt und verbindet städtebauliche Planung mit städtebaulichen Durchführungsmaßnahmen, wie sie im städtebaulichen Vertrag (§11 BauGB) zwischen Gemeinde und Vorhabenträger ausgehandelt werden können.
Örtliche Bauvorschriften
Auf der Grundlage der Landesbauordnung kann die Gemeinde weitergehende Festsetzungen über die Gestaltung oder ökologische Maßnahmen bestimmen. Dies können beispielsweise Regelungen zu Dachformen, Farben oder Materialien sein. Die örtliche Bauvorschrift (ÖBV) wird entweder als eigenständige Satzung oder als Teil einer verbindlichen Bauleitplanung als Satzung beschlossen.